Kurzantwort: Der Standortvorteil wird kleiner, verschwindet aber in einem Vergleich mit Berlin nicht automatisch. Für 2026 veröffentlicht Schönefeld 240 %, Berlin 410 %. Ab 2027 gilt nach § 36 Abs. 5b GewStG erstmals ein gesetzlicher Mindesthebesatz von 280 %. Der tatsächlich festgesetzte Schönefelder Satz und mögliche Änderungen in Berlin müssen aktuell geprüft werden.
Was wurde gesetzlich geändert?
§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG nennt nun 280 % als Mindesthebesatz. Die Anwendungsregel in § 36 Abs. 5b legt fest, dass dies erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gilt. Das Bundesfinanzministerium begründet die Anhebung ausdrücklich mit dem Vorgehen gegen reine Scheinsitzverlegungen.
Die Rechnung: 2026 gegenüber einem 2027-Planungsszenario
Vereinfachtes Beispiel für eine Kapitalgesellschaft mit 250.000 € Gewerbeertrag und 3,5 % Steuermesszahl. Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvorträge und weitere Betriebsstätten bleiben unberücksichtigt.
| Standort / Szenario | Hebesatz | Rechnerische Gewerbesteuer | Differenz zu Berlin |
|---|---|---|---|
| Berlin | 410 % | 35.875 € | - |
| Schönefeld 2026 | 240 % | 21.000 € | 14.875 € |
| Schönefeld 2027* | 280 %* | 24.500 €* | 11.375 €* |
* Planungsszenario unter der Annahme, dass Schönefeld 280 % und Berlin weiterhin 410 % festsetzt. Keine Prognose oder Garantie.
Warum echte Substanz jetzt noch wichtiger ist
Die Gesetzesbegründung richtet sich gegen Scheinsitze. Damit wird die zentrale Botschaft für Unternehmer klarer: Nicht der Handelsregistereintrag allein entscheidet. Nach § 4 GewStG ist die Gemeinde relevant, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 10 AO bezeichnet die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung; § 12 AO definiert die Betriebstätte als feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit dient.
Was Interessenten vor einer Verlegung klären sollten
- Wo werden wesentliche Geschäftsführungsentscheidungen tatsächlich getroffen?
- Welche Räume werden in Schönefeld real und in welchem Umfang genutzt?
- Gibt es Mitarbeiter, Lager, Homeoffices oder andere Betriebsstätten in weiteren Gemeinden?
- Sind erwartete Ersparnis, Standortkosten und Umstellungsaufwand auch bei mindestens 280 % wirtschaftlich sinnvoll?
- Sind Gesellschafts-, Handelsregister-, Gewerbe- und Steuerprozesse mit den Beratern abgestimmt?
Für wen kann Schönefeld weiterhin passen?
Ein Standort am BER kann weiterhin interessant sein, wenn er zum tatsächlichen Betriebsmodell passt: etwa für digital geführte Gesellschaften, Beratungen, Agenturen, E-Commerce oder Handelsunternehmen mit Geschäftsführung im Raum Berlin-Brandenburg. Der Nutzen sollte immer aus echter Präsenz, Erreichbarkeit und einem belastbaren Gesamtkonzept entstehen, nicht aus einer Briefkastenadresse.

